Autor |
Nachricht |
instinkt
Threadersteller
Dabei seit: 25.01.2006
Ort: Schwäbisch Hall
Alter: 35
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 10:28
Titel Firmenname bei Kleinunternehmen, GbR's |
|
|
Aus gegebenem Anlass und aus pers. Interesse eröffne ich mal einen Thread zu o.g. Thema
(Thread: http://www.mediengestalter.info/forum/44/logo-kritik-124977-4.html).
Ich stelle die Frage einfach mal in den Raum:
Darf man als Kleinunternehmer einen speziellen Firmenname verwenden? Oder muss man strikt überall der Vor- und Nachnamen angeben (+ "GbR" z.B.) OHNE ein Logo darüber?
Zitat: | Meine Vermutung:
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass ein Unternehmen welches nicht im HR eingetragen ist NIE einen Firmennamen hat -> Es muss einfach immer die komplette Adresse des Unternehmens angegeben werden. Ob nun ein Logo mit einer anderen Bezeichnung darüber steht ist irrelevant und in Ordnung (wird geduldet!?). |
Über hilfreiche Antworten bin ich und sicher einige andere dankbar.
LG
|
|
|
|
|
RAfodera
Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 10:50
Titel
|
|
|
Hallo,
der Name iner GbR bzw. einer BGB-Gesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt.
Eine BGB-Gesellschaft kann unter dem Namen der Gesellschafter auftreten und einen Zusatz wie „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ oder „BGB-Gesellschaft“ oder die entsprechenden Abkürzungen „GbR“ oder „GdbR“ führen.
Achtung: Bei einer gewerblich tätigen BGB-Gesellschaft müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der einzelnen Gesellschafter verwendet werden (siehe §§ 15 a, 15 b GewO).
Sind mehr als zwei Gesellschafter vorhanden, genügt es regelmäßig wenn die Vor- und Zunamen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz ( etwa „u. Co.“ oder „u. Gesellschafter“ etc.) verwendet werden.
Aber auch die Verwendung von Zusätzen ist möglich, sofern sie nicht den Eindruck des Gebrauchs einer den Handelsgesellschaften vorbehaltenen Firma erwecken oder in sonstiger Weise täuschungsgeeignet oder irreführend sind.
Des weiteren verbieten spezielle Regelungen den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen. So sehen z. B. die Architektengesetze der Länder vor, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“ oder „Garten- und Landschaftsarchitekt“ nur führen darf, wer unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste eingetragen ist.
Auch müssen besonders BGB-Gesellschaften darauf achten, nicht gegen § 11 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) zu verstoßen. Danach dürfen nur Partnerschaftsgesellschaften (spezielle Gesellschaftsform, die grundsätzlich nur Freiberuflern, also Anwälten, Ärzten, Architekten zusteht) den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ verwenden.
Gruß
AF
|
|
|
|
|
Anzeige
|
|
|
instinkt
Threadersteller
Dabei seit: 25.01.2006
Ort: Schwäbisch Hall
Alter: 35
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 11:00
Titel
|
|
|
Danke für die Antwort.
Heißt das nun wiederum das man kein Logo verwenden darf (welches eine irreführende Bezeichnung enthält -> anderer Name)? Kann man trotzdem ein Logo nutzen welches die Initialen + Zusatz beinhaltet?
Gehe ich aber recht in der Annahme, dass das ganze nicht so eng vom Finanzamt und Gerichten gesehen wird?
|
|
|
|
|
Smooth-Graphics
Dabei seit: 22.05.2006
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 11:02
Titel
|
|
|
RAfodera hat geschrieben: | Achtung: Bei einer gewerblich tätigen BGB-Gesellschaft müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der einzelnen Gesellschafter verwendet werden (siehe §§ 15 a, 15 b GewO).
Sind mehr als zwei Gesellschafter vorhanden, genügt es regelmäßig wenn die Vor- und Zunamen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz ( etwa „u. Co.“ oder „u. Gesellschafter“ etc.) verwendet werden. |
Ich glaube er meinte etwas anderes. Bei der GbR Anmeldung musst du natürlich Vor- und Zuname der ersten beiden Geschäftsführer nennen, kannst/musst aber auch gleichzeitig einen fiktiven Firmennamen dazu nennen.
Aber beim Auftreten danach musst du nicht immer die "vorname nachname / vorname nachname GbR" nennen, sondern kannst im Normalfall den fiktiven Namen nennen. Bei Geschäftspapier (Rechnungen, usw.) muss allerdings wieder der Vor- und Zuname eines(!) Gesellschafters und der Nachname des Zweiten Gesellschafters stehen, außer man hat einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer ernannt, dann muss nur dieser dort stehen.
RAfodera hat geschrieben: | Aber auch die Verwendung von Zusätzen ist möglich, sofern sie nicht den Eindruck des Gebrauchs einer den Handelsgesellschaften vorbehaltenen Firma erwecken oder in sonstiger Weise täuschungsgeeignet oder irreführend sind. |
Naja, es darf natürlich nicht 123 GbR &Ko KG verwendet werden, da dies irreführend wäre.
//wusst ichs doch, dass das paragraphendeutshc vom TE falsch verstanden wird nichts für ungut, ich find deine Beiträge hier super...
Zuletzt bearbeitet von Smooth-Graphics am Do 09.04.2009 11:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
|
|
|
|
|
RAfodera
Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 11:14
Titel
|
|
|
Vorsicht: Gesagtes gilt nicht nur bei der Anmeldung (im Handelsregister muss eine GbR ohnehin nicht eingetragen werden)
Die Verwendung eines Logos ist - vorbehaltlich Rechte Dritter - ohne weiteres verwendbar soweit keine Irreführung vorliegt (etwa anderer Firmenname)
Zudem sollte folgendes Beachtung finden:
Wer auf dem Geschäftspapier / Briefkopf erscheint, wird - selbst wenn er tatsächlich kein Gesellschafter sein sollte - möglicherweise haftbar sein, etwa gegenüber Gläubigern der BGB-Gesellschaft (sog. "Scheinsozien" oder "Scheingesellschafter"). Daher bitte sorgfältig prüfen, bevor man sich auf einen Brifkopf setzen lässt.
Gruß
AF
|
|
|
|
|
instinkt
Threadersteller
Dabei seit: 25.01.2006
Ort: Schwäbisch Hall
Alter: 35
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 12:41
Titel
|
|
|
Smooth-Graphics hat geschrieben: | ... |
Ich weiß nicht worauf deine Antwort genau abzielt bzw. was du uns überhaupt sagen willst
Wo kann oder muss man einen fiktiven Namen angeben?
Zitat: | Die Verwendung eines Logos ist - vorbehaltlich Rechte Dritter - ohne weiteres verwendbar soweit keine Irreführung vorliegt (etwa anderer Firmenname) |
Nochmal:
Name des GS: Hans Peter
Schriftzug im Logo: Lalulala Mediengestaltung
=> Anderer "Firmenname"
Geht also nicht?
|
|
|
|
|
Smooth-Graphics
Dabei seit: 22.05.2006
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 13:00
Titel
|
|
|
instinkt hat geschrieben: | Ich weiß nicht worauf deine Antwort genau abzielt bzw. was du uns überhaupt sagen willst |
so schwer verstädnlich war/ist das nun wirklich nicht geschrieben
|
|
|
|
|
RAfodera
Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Do 09.04.2009 13:11
Titel
|
|
|
@ Instinkt:
siehe oben in meiner ersten Anmerkung.
|
|
|
|
|
|
|
|
Ähnliche Themen |
Fotoequipment bei Kleinunternehmen als Gewinnminderung?
firmenname firmenlogo
2. Firmenname bei Einzelunternehmen
Logo Schreibweise vs. Firmenname
Firmenname Deutschlandweit registriert ?
Firmenname - Vergeben oder nicht?
|
|