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Thema: [Datenschutz] Namensnennung in internen Foren vom 19.01.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [Datenschutz] Namensnennung in internen Foren
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cyanamide
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Verfasst Fr 21.01.2005 12:08
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Nimroy, was iss nu mit deinem Fachmann?

Mischpult?
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 21.01.2005 12:39
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cyanamide hat geschrieben:
Nimroy, was iss nu mit deinem Fachmann?

Mischpult?


Also dazu habe ich keinen Fachmann sorry * Keine Ahnung... *
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newbie

Dabei seit: 15.01.2003
Ort: Müchen, Moosach
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 21.01.2005 19:17
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cyanamide hat geschrieben:
imho dürfen alle Mitarbeiterakten in einem Betrieb doch gesammelt werden, oder?

Mit geht es auch um das Wort Veröffentlichen; es ist doch keine Veröffentlichung,
sondern ein rein Geschäftsführungsinternes 'Briefing'.

Üble Nachrede ist es auch keine, es geht nur um Tatsachen. In diesem Fall Diebstahl.


Zitat:

AG Charlottenburg "Pranger: Kindesmißbrauch" (Az. 10 C 317/99)
Die Veröffentlichung von Bild und Namen eines verurteilten Straftäters im Internet, löst grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 823 I BGB, Art 1 und 2 GG aus.
1. Eine dazu nötige schwere Persönlichkeitsverletzung ergibt sich nicht schon aus aus einer in nur unwesentlichen Punkten unwahren Darstellung, noch aus der Veröffentlichung der Täterdaten im Allgemeinen.{1} Denn die Verbreitung wahrer, auch ehrenrühriger Tatsachen ist gestattet, es sei denn sie verletzt ungerechtfertigt die Privatsphäre des Betroffenen. Das in den letzten Jahren verstärkte öffentliche Interesse an Straftaten gegen Kinder stellt zu Präventionszwecken eine solche Rechtfertigung dar. Die alleinige Information über eine Verurteilung berührt diesen engen Persönlichkeitsbereich jedoch nicht, da ein Täter insoweit Einschränkungen seiner informationellen Selbstbestimmung hinzunehmen hat. Der Einwand der gefährdeten Resozialisierung kann hierbei lediglich einen Unterlassungsanspruch begründen, auch das nur wenn die Eingliederung ersthaft gefährdet ist und damit das allgemeine Informationsinteresse begrenzt ist.
2. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht mit der in anderen Medien vergleichbar, da der Verbreitungsgrad von Informationen völlig ungewiß ist. Eine Information entsteht hier nur aufgrund eine gezielten Anfrage. Es besteht daher keine Vermutung der breiten Kenntnisnahme wie bei Fernsehen oder bekannten Zeitungen. Dies ist jedoch entscheiden für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs. Eine nötige weite Verbreitung kann im Schalten einer Website nicht gesehen werden.
3. Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG besteht hier ebenso nicht, da ein Straftäter für gewisse Zeit eine sog. relative Person der Zeitgeschichte sein kann.
Urteil vom 27.03.2000

AG Rheinberg "Schlampe" (Az: 2 Ds 397/95)
Jemand bezeichnete im Rahmen einer Chatdiskussion seine Ex-Freundin als "Schlampe". Einstellungsbeschluß nach § 153 StPO vom 12. Februar 1996 nach Anklageerhebung.


{1}
Und hier geht es um Internet - ein Intranet ist da noch etwas völlig anderes.

Mein Fazit:
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat richtig gehandelt und gemahnt - das ist okay und sein job. Hier jedoch ist die Warnung irrelevant. Nötige Quellen stehen in den texten sowieso.. BGB, StPO etc. pp


Zuletzt bearbeitet von newbie am Fr 21.01.2005 19:18, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Verfasst Fr 21.01.2005 20:19
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Zitat:
da ein Straftäter für gewisse Zeit eine sog. relative Person der Zeitgeschichte sein kann.


jetzt weiß ich, warum ich kein jurist geworden bin Grins
 
melarchie

Dabei seit: 02.09.2004
Ort: Land of the Dibbelabbes
Alter: 52
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 21.01.2005 20:43
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XSchinkenX hat geschrieben:
Im schlimmsten Fall hat man es mit übler Nachrede und/oder Verleumdung zu tun, und das ist strafbar!


//
Mal davon abgesehen, dass die Art und Weise an sich nicht nur ethisch unter aller Sau ist...


Volle Zustimmung!
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cyanamide
Moderator
Threadersteller

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 21.01.2005 23:24
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newbie hat geschrieben:
2. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht mit der in anderen Medien vergleichbar, da der Verbreitungsgrad von Informationen völlig ungewiß ist. Eine Information entsteht hier nur aufgrund eine gezielten Anfrage. Es besteht daher keine Vermutung der breiten Kenntnisnahme wie bei Fernsehen oder bekannten Zeitungen. Dies ist jedoch entscheiden für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs. Eine nötige weite Verbreitung kann im Schalten einer Website nicht gesehen werden.

Hmm, es ist ja mehr ein Intranet.

Keiner sonst hat Zugang, das ist sicher. Alle Mailings laufen zusätzlich über SecureMail- und SSL.

Zudem ist der § nun auf Kindesmißbrauch und schwere Straftäter bezogen, wir kommen aber
der Lösung näher, ich spüre es.
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Verfasst Fr 21.01.2005 23:26
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Wenn das für dich essentielle Bedeutung hat, solltest du dir
einen Rechtsbeistand zulegen. Auf das Forum würde ich mich
ungerne verlassen in solche Fällen...
 
cyanamide
Moderator
Threadersteller

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 21.01.2005 23:35
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Ich bin nicht betroffen, aber da führen grade paar Bekannte Meinungskriege.

Hätte ja durchaus sein können, dass paar von den Rechtsprofis hier genaueres wissen.
Der Name ist ja vorerst mal gelöscht, was auch keinen Stört.
Jetzt kam halt die Idee, dort allgemein eine 'Blacklist' zu erstellen.

Quellen bzw. Rechtsgrundlagen dazu wären für die Zukunft gut.
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