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Thema: betrieb rechnet 3 std. f. zp-tag / jetzt auch noch kündigung vom 17.03.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> betrieb rechnet 3 std. f. zp-tag / jetzt auch noch kündigung
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evee
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Verfasst Do 18.03.2004 15:28
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Was'n noch nich mal ne eigene Seite? :-| Hab grad gegoogelt, aber nix gefunden.
 
Dis

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Verfasst Do 18.03.2004 15:29
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Ich würde den Namen jetzt noch nicht nennen, das könnte evtl. zu schwierigkeiten führen.
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Verfasst Do 18.03.2004 15:34
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Dis hat geschrieben:
Ich würde den Namen jetzt noch nicht nennen, das könnte evtl. zu schwierigkeiten führen.

zu spät!
 
Dis

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Verfasst Do 18.03.2004 15:37
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er kann ja noch editieren nich *zwinker*
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schnellleben
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Verfasst Do 18.03.2004 15:43
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ist editiert... ich setz es wieder rein wenn ich mich juristisch etwas näher informiert habe.
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schnellleben
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Verfasst Do 18.03.2004 16:06
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*örx*
wer hat mir vorhin die pn mit dem ausbildungsplatz in berlin geschickt...?
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JB

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Verfasst Do 18.03.2004 21:01
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Hallo!

Also, dein Chef kann dir nur aus wichtigem Grund gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kündigen. Zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt gibt es viele Urteile vom Arbeitsgericht. Hier nur so viel, dass meiner Meinung nach "Schwarzarbeit" (an den Haaren herbeigezogen ist) und nur der Ausdruck eines Covers keinen wichtigen Grund darstellt. Da du ja schon vorher Cover ausgedruckt hast und niemand was gesagt hat, liegt hier ein Fortsetzungszusammenhang vor. Außerdem muß auf jeden Fall nicht nur der Kündigungsgrund berücksichtigt werden, sondern z.B. auch die schon zurückgelegte Ausbildungszeit. Es müsste also eine intensive Abwägung stattgefunden haben. Diebstahl wäre zum Beispiel ein solcher wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Auf jeden Fall solltest du zunächst mal mit dem für dich zuständigen Ausbildungsberater bei der IHK reden.

Gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen kannst du sowieso nur nachdem das Güteverfahren vor dem Schlichtungsausschuß der IHK erfolglos hinter dich gebracht hast; §§ 111 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 75 BBiG.
Wenn du möchtest können wir dich gerne beim Güteverfahren vertreten, was dich allerdings auf jeden Fall Geld kostet, da jede Partei ihre Auslagen selbst zu tragen hat. Falls du willst, dass wir dich vertreten, würde dich das Ganze nach Abzug von Azubi- und MGF-Rabatt trotzdem noch stolze 70 ? kosten *hu hu huu* Ein paar Argumente haben wir Dir ja schon geliefert, um dich bei der IHK selber über Wasser halten zu können *zwinker*

Selber kündigen kannst du nur, wenn du deine Ausbildung abbrechen bzw. dich für einen anderen Beruf ausbilden lassen willst, § 15 Abs.s 2 Nr. 2 BBiG.
Alternativ kannst du dir natürlich schon mal einen wichtigen Grund überlegen, der eine Kündigung rechtfertigen würde muahaha , aber neue Ausbildungsstelle nicht vergessen *zwinker*
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Bubbelgum

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Verfasst Do 18.03.2004 21:22
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ich glaub den namen darfst du nie veröffentlichen. denn man darf ncihts weiter geben, was der firma schaden, ob nun waehrend des arbetisverhaeltniss oder wenn es schon erloschen ist. ich musste so ein wisch dazu unterscheiden.

erinner dich vielleicht musstest du auch so einen wisch unterschreiben??

gruss BuB
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