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drosteman79
Gesperrt Threadersteller
Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
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Verfasst Do 10.01.2008 01:15
Titel Ausweitung des Geschäfts - Nachvergütung der Nutzungsrechte |
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Ein ehemaliger Kunde von mir hat sehr günstig sein CD von mir gestaltet bekommen, da zeitweise auch eine Geschäftsverbindung bestand (Textildruck) - passte gut zu meinem Angebot, da macht man Zugeständnisse um eventuell mal von der anderen Seite ebenfalls welche zu erhalten.
Jetzt (3 Monate später) hat er sein Business ausgeweitet und ist zum direkten Konkurrenten geworden.
Nach § 32 UrhG steht mir ja eine angemessene Vergütung der Nutzungsrechte zu. Und es ist eine Änderung des Vertrags möglich wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
Hatte schon mal jemand einen ähnlichen Fall?
Ich hatte ursprünglich für die Nutzungsrechte gerade mal 150€ abgerechnet, nach AGD-Maßstäben und in anbetracht der Umstände alles andere als angemessen.
Jetzt würde ich die Nutzungsrechte nach AGD-Empfehlung berechnen, und die Differenz einfordern. Sollte ja problemlos durchzukriegen sein.
Erstmal strebe ich da eine gütliche Einigung an, und will nicht gleich zum Anwalt rennen. Hat jemand mit einem ähnlichen Fall Erfahrung, und kann mir Tipps bzgl. Fallstricken in der Berechnung o.ä. geben?
Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Do 10.01.2008 01:54, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Zim
Dabei seit: 05.12.2006
Ort: Earth Rocks
Alter: -
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Verfasst Do 10.01.2008 01:34
Titel
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Meiner Meinung nach : Nein
Wie du schreibst sind diese AGD-Maßstäbe genau das: Maßstäbe und Richtlinien und nichts was man einklagen kann.
Da du schon abgerechnet hattest ist das Geschäft für dich auf gut deutsch »gelaufen«
…wie willst du das denn vor Gericht begründen? »Ich hatte dem damals nur so wenig abgerechnet weil da eine Geschäftsbeziehung bestand – Heute ist ein ein Konkurrent und da will ich doch gleich den Betrag haben den ich eigentlich hätte nehmen sollen«…
Das nennt man wohl unternehmerisches Risiko… sorry
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drosteman79
Gesperrt Threadersteller
Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
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Verfasst Do 10.01.2008 01:41
Titel
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| Zim hat geschrieben: | Meiner Meinung nach : Nein
Wie du schreibst sind diese AGD-Maßstäbe genau das: Maßstäbe und Richtlinien und nichts was man einklagen kann.
Da du schon abgerechnet hattest ist das Geschäft für dich auf gut deutsch »gelaufen«
…wie willst du das denn vor Gericht begründen? »Ich hatte dem damals nur so wenig abgerechnet weil da eine Geschäftsbeziehung bestand – Heute ist ein ein Konkurrent und da will ich doch gleich den Betrag haben den ich eigentlich hätte nehmen sollen«…
Das nennt man wohl unternehmerisches Risiko… sorry  |
Nö, nennt man das nicht. Das Gesetz sagt dazu folgendes:
| Zitat: | (1)
1 Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
3 Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. |
Da sich ja jetzt die Nutzungsart verändert hat betrachte ich die geringe Nutzungsrechtvergütung die ja ein Zugeständnis meinerseits war als nicht mehr angemessen. Dazu gibt es durchaus auch Urteile, so ist es nun nicht. Und eine vertragliche Regelung die eine geringere als die angemessene Vergütung vorsieht ist rechtlich nicht bindend. (§32 UrhG Abs.3)
Und die Berechnung der angemessenen Vergütung würde ja auch auf dem vertraglich vereinbarten Entwurfshonorar basieren, das unter der AGD-Empfehlung liegt. Zu Rate ziehen würde ich ja nur die Faktoren, wobei ich gerade gar nicht sicher bin ob das AGD oder BDG ist...
Der Gesamtnutzungsfaktor wäre bei 1,9 x 960€ (Entwurfshonorar) = 1.824€
Als angemessen gilt laut Gesetzestext
| Zitat: | (2)
1 Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen.
2 Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. |
Mehr als 150€...
Meine Frage war auch weniger ob ich im Recht bin - das bin ich, das Gesetz verpflichtet hier den Vertragspartner zur Einwilligung in die Vertragsänderung - sondern ob jemand damit Erfahrung hat, und vielleicht den einen oder anderen Tipp oder Hinweis hat (außer: geh zum Anwalt... ich will zunächst eine gütliche Einigung anstreben).
Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Do 10.01.2008 01:51, insgesamt 2-mal bearbeitet
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type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: münster
Alter: 29
Geschlecht:
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Verfasst Do 10.01.2008 10:40
Titel
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ich find es schwierig.
da könnte ja jeder noch später zu einem unternehmen kommen, was expandiert hat oder die fühler in andere richtungen ausstreckt und ne deftige nachzahlung fordern. ich seh das ehrlich eher so wie zim, auch wenn ich zugebe von der juristischen auslegung keine ahnung zu haben.
ist eigentlich ne logiksache, worauf ich meine meinung aufbaue.
Zuletzt bearbeitet von type1 am Do 10.01.2008 10:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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drosteman79
Gesperrt Threadersteller
Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
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Verfasst Do 10.01.2008 11:02
Titel
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| type1 hat geschrieben: | ich find es schwierig.
da könnte ja jeder noch später zu einem unternehmen kommen, was expandiert hat oder die fühler in andere richtungen ausstreckt und ne deftige nachzahlung fordern. ich seh das ehrlich eher so wie zim, auch wenn ich zugebe von der juristischen auslegung keine ahnung zu haben.
ist eigentlich ne logiksache, worauf ich meine meinung aufbaue. |
Man kann diese Nachzahlungen unter bestimmten Umständen in der Tat einfordern. Dazu gibt es auch Urteile.
Man kann natürlich nicht sagen: "Ich hab euch vor 2 Jahren ein Logo gemacht und jetzt habt ihr Erfolg. Jetzt will ich mehr.", wenn man die zum Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte übliche und angemessene Vergütung bekommen hat.
Aber in meinem Fall war die Vergütung ja nicht angemessen, das war ja ein Zugeständnis meinerseits. Das ist so lange in Ordnung wie es von beiden Seiten so akzeptiert wird. Das UrhG gibt mir hier aber auch die Möglichkeit die Verträge nachträglich zu ändern und die angemessene Vergütung einzufordern.
Das ist im Grunde wie beim mieten einer Wohnung. Sind ja auch Nutzungsrechte die hier eingeräumt werden. Kommt jetzt z.B. raus, dass der Mieter die Wohnung statt wie vorgesehen privat statt dessen gewerblich nutzt, kann der Vermieter die Vergütung der Nutzungsrechte (in dem Fall der Miete) auch anpassen.
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GreenMan
Dabei seit: 07.09.2003
Ort: Bremen
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Do 10.01.2008 11:11
Titel
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| drosteman79 hat geschrieben: | | Nö, nennt man das nicht. Das Gesetz sagt dazu folgendes: ... |
Wenn du es wirklich darauf ankommen lassen möchtest, geh zu einem Anwalt, anstatt auf eigene Faust Gesetze auszulegen. Und dann gilt ja immer noch der Spruch von der "hohen See" und "Gottes Hand".
Aber du kommst mir so vor, wie ein Schachspieler, der verloren hat und jetzt seinem Mitspieler das Brett über den Kopf ziehen will (vorher aber immerhin noch fragt, ob man das darf) ...
Mit solchen Leuten würde ich nicht spielen wollen
Zuletzt bearbeitet von GreenMan am Do 10.01.2008 11:15, insgesamt 4-mal bearbeitet
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drosteman79
Gesperrt Threadersteller
Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Do 10.01.2008 11:37
Titel
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Ich bin immer wieder erstaunt wie naiv, und teilweise durchaus ignorant angeblich professionell tätige Gestalter im Bezug auf Nutzungsrechte sind.
So wie der Fotograf Nachforderungen anstellen kann wenn das Bild plötzlich nicht nur auf der Website, sondern in einer bundesweiten Plakataktion genutzt wird, so sind auch meine Nachforderungen berechtigt und durch die gesetzlichen Regelungen gesichert.
Es ist doch kein Wunder, wenn sich z.B. die Vergütung der Nutzungsrechte vielen Kunden kaum vermitteln lässt wenn im Markt aktive in einer derartigen Weise damit umgehen. Ich kenne kaum einen duckmäuserischen Berufsstand als den der Mediengestalter... du kannst doch vom Kunden keine angemessene Vergütung fordern, das ist ja voll böse...
Ich hatte gefragt ob jemand damit Erfahrung hat, in einem ähnlichen Fall z.B. Formfehler gemacht hat o.ä. und nicht ob ich jetzt womöglich dem einen oder anderen, der den Sachverhalt offenbar nicht erfassen kann unsympatisch bin. Meinungen und persönliche Ansichten sind im Bereich des Rechts erstmal irrelevant. Da stehen an erster Stelle die Gesetze, und deren Auslegung durch die damit betrauten Richter. Nicht ob das jetzt einer toll findet, oder nicht.
Danke. Thread kann geschlossen werden.
Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Do 10.01.2008 11:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
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type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: münster
Alter: 29
Geschlecht:
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Verfasst Do 10.01.2008 11:45
Titel
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lass den ruhig offen. interessiert mich was dabei rauskommt.
deine vergleiche sind zwar nicht unlogisch, jedoch kann man acuh den gegenvergleich anführen.
eine firma bekommt das nutzungsrecht zugesprochen und nicht die tätigkeitsfelder der firma.
was war den vertraglich dazu vereinbart?
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