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24sieben
Threadersteller
Dabei seit: 14.09.2011
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Verfasst Mi 14.09.2011 20:52
Titel Anwalt fechtet Designauftrag an |
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Hallo Leute,
folgendes Problem:
Ich wurde vor zwei Jahren von einer Anwaltkanzlei beauftragt das Logo zu überarbeiten und Entwürfe für Visitenkarten und Briefbögen zu machen. Das Angebot - Gesamtsumme ca. 800 Euro - wurde auch unterschrieben und zurückgeschickt. Es wurden dann von mir insgesamt 8 Varianten zu jeder Anwendung entwickelt und präsentiert. Damals hieß es, dass wahrscheinlich noch eine Umfirmierung stattfindet und sich das Thema Relaunch verzögert. Eine weitere Nachfrage blieb ebenfalls erfolglos.
Letztens musste ich feststellen, das eine andere Agentur zwischenzeitlich den Relaunch entwickelt hat. Daraufhin schrieb ich den Auftraggeber an, dass ich jetzt gerne zumindest 150,- Zeitaufwand abrechnen möchte - eh schon lachhaft!
Darauf hin schreibt Der Anwalt:
"Leider ist Ihr Angebot nicht zur Ausführung gekommen. Eine Vergütung kann daher nicht zugesagt werden. Bei einem Werkvertrag geht es um einen Erfolg, der geschuldet ist und nicht um Arbeitszeit, die Sie abgeleistet haben."
Kann da etwas dran sein?
Das wäre ja schon etwas merkwürdig, oder?
Kann jemand qualifiziert weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus!
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flavio
Dabei seit: 14.04.2003
Ort: MUC
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Mi 14.09.2011 21:31
Titel
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abschlagszahlung für bereits gebrachte leistungen verlangen, was du bereits gemacht hast. hmmm
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24sieben
Threadersteller
Dabei seit: 14.09.2011
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
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Verfasst Mi 14.09.2011 21:38
Titel
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Nichts anderes will ich ja quasi mit den 150,- machen,
oder wie meinst Du das ?
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flavio
Dabei seit: 14.04.2003
Ort: MUC
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Mi 14.09.2011 21:52
Titel
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Zitat: | Die Obliegenheiten im Werkvertrag
Im Werkvertragsrecht gelten neben den vertraglichen Hauptleistungspflichten insbesondere die Obliegenheiten gemäß Paragraf 642 BGB. Hiernach hat der Besteller bei der Herstellung des Werkes mitzuwirken, soweit dies nach der Art und Beschaffenheit des herzustellenden Werkes erforderlich ist. Diese Mitwirkungspflicht begründet aber keinen einklagbaren Anspruch des Unternehmers. Fordert der Unternehmer den Besteller aber wirksam auf, seine Mitwirkungshandlung vorzunehmen und kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann dieses Verhalten ein Kündigungsrecht und unter Umständen sogar einen Entschädigungsanspruch des Unternehmers begründen. |
ich bin kein rechtanwalt, aber das könnte ein ein punkt sein über den man diskutieren kann.
der anwalt hat deine anfragen zur fertigstellung ignoriert und erst gar nicht den vertrag gekündigt und soll gefälligts zahlen.
such dir nen anwalt und lass dich beraten
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Mialet
Dabei seit: 11.02.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Mi 14.09.2011 21:54
Titel
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Ich bin kein Jurist, aber wenn ich mir mal die entsprechenden Paragraphen ansehe:
Stosse ich darauf:
Zitat: | III. Anspruchsgrundlagen aus der Beendigung des Werkvertrages
1. Kündigung des Bestellers
§ 649 BGB
Der Werkvertrag kann außer durch die Erfüllung nur durch Kündigung des Bestellers nach § 649 beendet werden. In diesem Falle muß er nach § 649 II dem Werkunternehmer jedoch den vollen Werklohn entrichten, und dieser muß sich lediglich die Ersparnis durch nicht mehr auszuführende Arbeiten anrechnen lassen. |
Oder auch das:
Zitat: | 4. Mangelnde Mitwirkung des Bestellers
§ 643 BGB
Der Unternehmer darf sich vom Vertrag lösen, wenn eine Mitwirkung des Bestellers vereinbart war, die dieser nicht geleistet hat. Er erhält dann nach § 645 I 1 analog den Teil seines Werklohnes, der den geleisteten Arbeiten entspricht. |
Dürfte ein Fall für einen Anwalt sein.
Brisant wird das ganze m.E. wenn den jetzt von 3. Seite gefertigten Werken eine Abstammung von deinen Entwürfen anzusehen ist.
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ExMD
Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Do 15.09.2011 10:05
Titel
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aus eigener erfahrung:
natürlich kann ein kunde jederzeit einen werkvertrag kündigen, wenn er mit dem beauftragten nicht mehr zusammenarbeiten will.
das befreit ihn allerdings nicht von seiner zahlungspflicht, wenn bis dahin geleistete arbeiten gemacht wurden.
seltsame auffassung von werksverträgen hat der herr anwalt da.
such dir am besten auch einen.
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24sieben
Threadersteller
Dabei seit: 14.09.2011
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
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Verfasst Do 15.09.2011 10:10
Titel
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Danke für die Antworten.
@ ExMD: Genauso sehe ich das auch.
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Mac
Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht:
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Verfasst Do 15.09.2011 10:15
Titel Re: Anwalt fechtet Designauftrag an |
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24sieben hat geschrieben: |
Darauf hin schreibt Der Anwalt:
"Leider ist Ihr Angebot nicht zur Ausführung gekommen. Eine Vergütung kann daher nicht zugesagt werden. Bei einem Werkvertrag geht es um einen Erfolg, der geschuldet ist und nicht um Arbeitszeit, die Sie abgeleistet haben." |
Was für ein Spassvogel.
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