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Thema: AGB-Hinweis auf Briefpapier vom 20.05.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> AGB-Hinweis auf Briefpapier
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B-W-Design
Threadersteller

Dabei seit: 11.11.2003
Ort: Detmold
Alter: 47
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Verfasst Di 20.05.2008 14:36
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AGB-Hinweis auf Briefpapier

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Hi Allerseits.

Irgendwie stehen wir gerade wie die Ochsen vorm Berg.
Wir wollen gerade Briefpaper entwerfen und wollen auf die Rückseite noch was zu den AGBs schreiben.
Aber wir wollen eben nicht den ganzen Roman drauf drucken lassen sonder die AGBs online zur Verfügung stellen.
Laut Anwalt ist das rechtens.
Wie formuliert man das aber nun am besten das die AGBs im Internet nachzulesen sind oder das man sie per Post anfordern kann?

Googlen hat da leider nicht wirklich weiter geholfen.


Gruß Janne
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Mac

Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 20.05.2008 14:41
Titel

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Ich würde so etwas draufpappen wie: Es gelten die AGBs, einzusehen unter dings.de/agb.html

Stichworte: neue Vorschrift zu § 305 BGB des BGH
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 21.05.2008 07:09
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und lasst das s hinter den AGB weg *zwinker*
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B-W-Design
Threadersteller

Dabei seit: 11.11.2003
Ort: Detmold
Alter: 47
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 21.05.2008 07:19
Titel

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Danke schön für die Anregungen.

Ich glaube wir haben uns jetzt für folgenden Satz entschieden:

Allgemeine Liefer- und Zahlbedingungen der Firma XYZ sind einzusehen unter http://----- , oder auf Wunsch anzufordern.

Gruß Janne
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Mac

Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 21.05.2008 07:45
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B-W-Design hat geschrieben:
Danke schön für die Anregungen.

Ich glaube wir haben uns jetzt für folgenden Satz entschieden:

Allgemeine Liefer- und Zahlbedingungen der Firma XYZ sind einzusehen unter http://----- , oder auf Wunsch anzufordern.

Gruß Janne


Das mit dem '..auf Wunsch anzufordern...' greift nach dem Rechtsstreit den wir gerade beharken nicht unbedingt.
Auch unter Vollkaufleuten gilt nicht mehr die Regel, dass der Hinweis auf die Existenz allein reicht.
Aber da bin ich auch nicht unbedingt der Rechts-Fachmann für. Dein RA sollte mit dem Hinweis auf die Kommentare des BGH zum §305 entsprechendes finden.

Gern per PN mehr dazu.
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TomRohwer

Dabei seit: 05.10.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Mi 21.05.2008 23:35
Titel

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Sollte die Frage, wo wie welche AGB zu stehen haben bzw. auf sie verwiesen wird, nicht besser ein Anwalt entscheiden - statt eines Mediengestalters...?? * Keine Ahnung... *

Und sollte der Mediengestalter, wenn der Anwalt meint "Das muß so und so", sich nicht besser daran halten?
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Mac

Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 22.05.2008 12:04
Titel

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TomRohwer hat geschrieben:
Sollte die Frage, wo wie welche AGB zu stehen haben bzw. auf sie verwiesen wird, nicht besser ein Anwalt entscheiden - statt eines Mediengestalters...?? * Keine Ahnung... *

Und sollte der Mediengestalter, wenn der Anwalt meint "Das muß so und so", sich nicht besser daran halten?


ja und?
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