Autor |
Nachricht |
B-W-Design
Threadersteller
Dabei seit: 11.11.2003
Ort: Detmold
Alter: 47
Geschlecht:
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Verfasst Di 20.05.2008 14:36
Titel AGB-Hinweis auf Briefpapier |
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Hi Allerseits.
Irgendwie stehen wir gerade wie die Ochsen vorm Berg.
Wir wollen gerade Briefpaper entwerfen und wollen auf die Rückseite noch was zu den AGBs schreiben.
Aber wir wollen eben nicht den ganzen Roman drauf drucken lassen sonder die AGBs online zur Verfügung stellen.
Laut Anwalt ist das rechtens.
Wie formuliert man das aber nun am besten das die AGBs im Internet nachzulesen sind oder das man sie per Post anfordern kann?
Googlen hat da leider nicht wirklich weiter geholfen.
Gruß Janne
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Mac
Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht:
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Verfasst Di 20.05.2008 14:41
Titel
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Ich würde so etwas draufpappen wie: Es gelten die AGBs, einzusehen unter dings.de/agb.html
Stichworte: neue Vorschrift zu § 305 BGB des BGH
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Mischpult
Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Mi 21.05.2008 07:09
Titel
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und lasst das s hinter den AGB weg
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B-W-Design
Threadersteller
Dabei seit: 11.11.2003
Ort: Detmold
Alter: 47
Geschlecht:
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Verfasst Mi 21.05.2008 07:19
Titel
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Danke schön für die Anregungen.
Ich glaube wir haben uns jetzt für folgenden Satz entschieden:
Allgemeine Liefer- und Zahlbedingungen der Firma XYZ sind einzusehen unter http://----- , oder auf Wunsch anzufordern.
Gruß Janne
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Mac
Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht:
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Verfasst Mi 21.05.2008 07:45
Titel
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B-W-Design hat geschrieben: | Danke schön für die Anregungen.
Ich glaube wir haben uns jetzt für folgenden Satz entschieden:
Allgemeine Liefer- und Zahlbedingungen der Firma XYZ sind einzusehen unter http://----- , oder auf Wunsch anzufordern.
Gruß Janne |
Das mit dem '..auf Wunsch anzufordern...' greift nach dem Rechtsstreit den wir gerade beharken nicht unbedingt.
Auch unter Vollkaufleuten gilt nicht mehr die Regel, dass der Hinweis auf die Existenz allein reicht.
Aber da bin ich auch nicht unbedingt der Rechts-Fachmann für. Dein RA sollte mit dem Hinweis auf die Kommentare des BGH zum §305 entsprechendes finden.
Gern per PN mehr dazu.
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TomRohwer
Dabei seit: 05.10.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
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Verfasst Mi 21.05.2008 23:35
Titel
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Sollte die Frage, wo wie welche AGB zu stehen haben bzw. auf sie verwiesen wird, nicht besser ein Anwalt entscheiden - statt eines Mediengestalters...??
Und sollte der Mediengestalter, wenn der Anwalt meint "Das muß so und so", sich nicht besser daran halten?
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Mac
Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht:
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Verfasst Do 22.05.2008 12:04
Titel
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TomRohwer hat geschrieben: | Sollte die Frage, wo wie welche AGB zu stehen haben bzw. auf sie verwiesen wird, nicht besser ein Anwalt entscheiden - statt eines Mediengestalters...??
Und sollte der Mediengestalter, wenn der Anwalt meint "Das muß so und so", sich nicht besser daran halten? |
ja und?
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