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Thema: Rechtliche Definition von Mängeln im Internet vom 03.02.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Allgemeines - Nonprint -> Rechtliche Definition von Mängeln im Internet
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snoopy3386
Threadersteller

Dabei seit: 07.10.2005
Ort: Töging a. Inn
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 03.02.2010 10:26
Titel

Rechtliche Definition von Mängeln im Internet

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Weiß jemand was rechtlich gesehen "Mängel" im Webdesign sind??
Damit gemeint sind Fehler einer Website, die rechtlich gesehen vom Umsetzer behoben werden müssen.

Wer liegt also in der Handlungspflicht bei auftretenden Problemen oder Fehlern, ab wann betrifft das den Umsetzer, ab wann spricht man hier von "Mängeln"?

Viele Grüße
Oliver
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Kash

Dabei seit: 07.11.2002
Ort: Schopfheim
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 03.02.2010 10:30
Titel

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Keine Zugänglichkeit der Inhalte. Zb duch unzureichende Fallback Lösungen
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 03.02.2010 10:51
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Ich denke, hier wird man keinen Unterschied machen müssen, ob es sich um einen Mangel einer haptischen Sache oder einer digital vorliegenden Sache handelt.

Es könnte sich also so oder so um einen Sachmangel handeln. Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.

Übersetzt heißt das also, dass jeder Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe an und Abnahme durch den Kunden vorgelegen hat, ein Sachmangel sein kann. Das kann der schlecht gemachte Freisteller sein, aber auch das grottig programmierte Kontaktformularskript.

Für alles weitere wird man da sicher weiter im Schuldrecht blättern können.


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Mi 03.02.2010 10:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
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