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eb-eagle
Threadersteller
Dabei seit: 09.07.2012
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Verfasst Mi 25.07.2012 21:29
Titel Neues Button-Gesetz gilt für alle Onlineshops |
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Ab 01.08.2012 ist es soweit. Dann tritt das neue Button-Gesetz in Kraft. Mit der so genannten Button-Lösung sind nun Websitebetreiber (auch Druckereien mit angeschlossenem Onlineshop) gezwungen ihre Bestell-Buttons mit einem fest definierten Wortlauf zu versehen, so dass dem mündigen Verbraucher auch wirklich klar wird, dass er durch den Klick auf diesen Button eine kostenpflichtige Bestellung auslöst.
Da es sich hierbei um eine gesetzliche Vorgabe handelt, kann die Missachtung zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
Link: Erlaubte und nicht erlaubte Button-Beschriftungen
Buttons von "Bestellen" in "Kostenpflichtig bestellen" umbenennen reicht nicht
Wer jetzt auf die Schnelle nur den Text seines Buttons von "Bestellen" in "Kostenpflichtig bestellen" umbenennt, der sollte sich zuvor mit dem Thema noch etwas mehr vertraut machen. So sind gleichzeitig mit der Button-Lösung auch weitere Details im Bestellprozess eines Onlineshops zu beachten. Viele Druckereien müssen diesbezüglich sicherlich noch nachrüsten.
Gemäß §312g Abs. 2 BGB n.F. ist der Onlineshopbetreiber zum Beispiel verpflichtet dem Verbraucher auch Informationen wie die wesentlichen Merkmale der Ware / Dienstleistung, den Komplettpreis und die Versandkosten, bei einem Vertrag die Mindestlaufzeit, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, etc. auf der Bestellseite anzuzeigen. Sogar eine nicht passende Platzierung des Kaufen-Buttons, oder eine durch zusätzliche Grafiken nicht mehr klar erkennbare Form des Buttons oder eine schlechte Lesbarkeit der Button-Beschriftung kann in Zukunft abgemahnt werden.
Das Gesetz zur Button-Lösung wurde am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01.08.2012 in Kraft.
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WSHannemann
Dabei seit: 15.10.2006
Ort: Munster
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Verfasst Do 26.07.2012 09:01
Titel
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Hallo, es gibt noch andere Bottonlösungen siehe Link: http://www.haendlerbund.de/images/pdf/news/button-loesung-whitepaper.pdf
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu
gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu
einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des
Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als
den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung beschriftet ist.
Zuletzt bearbeitet von WSHannemann am Do 26.07.2012 09:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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eb-eagle
Threadersteller
Dabei seit: 09.07.2012
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Verfasst Do 26.07.2012 13:29
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WSHannemann hat geschrieben: | Hallo, es gibt noch andere Bottonlösungen |
Ja, aber nur für Auktionsplattformen. Dies wären dann noch diese zwei:
„Gebot abgeben“ (bei Auktionsplattformen)
„Gebot bestätigen“ (bei Auktionsplattformen)
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WSHannemann
Dabei seit: 15.10.2006
Ort: Munster
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Verfasst Do 26.07.2012 15:24
Titel
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Sorry, aber das ist so nicht richtig.
1. oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. KAUFEN, Kostenpflichtig bestellen, Zahlungspflichtig bestellen, dein eigener Link oben!
"Jetzt Kaufen" jetzt Kostenpflichtig kaufen" Zahlungspflichtig kaufen" wäre auch möglich.
Achtung keine Rechtsberatung !!
Der Original Gesetzestext ist gültig nicht was irgendwelche Online... schreiben.
Selbst Trusted Shop ist sich da noch nicht grün http://www.trustedshops.de/shop-info/buttonloesung/
Zuletzt bearbeitet von WSHannemann am Do 26.07.2012 15:28, insgesamt 1-mal bearbeitet
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eb-eagle
Threadersteller
Dabei seit: 09.07.2012
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Do 26.07.2012 15:49
Titel
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OK, nun nochmal, damit das jetzt ganz klar wird. Es sind insgesamt 6 Button-Beschriftungen erlaubt.
Kaufen
Kostenpflichtig bestellen
Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen
Zahlungspflichtig bestellen
und speziell nur für Autkionsplattformen die Button-Beschriftungen
Gebot abgeben
Gebot bestätigen
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