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Thema: Stoffsamlung Wirtschaft+Sozi? vom 18.03.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Abschlussprüfung Theorie -> Stoffsamlung Wirtschaft+Sozi?
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marta hansen

Dabei seit: 12.08.2005
Ort: Berlin
Alter: 40
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 05.04.2006 10:45
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ZION hat geschrieben:
Zum Thema WISO gab es auch mal eine coole Internet Seite. Da waren viele Ankreuzfragen zum ausfüllen.

Weiß jemand den Link?


hallo,

das müsste dieser hier sein

http://www.mediengestaltung-deutschland.de/index.php?id_content=8&time=20060405114426

ist ganz gut.
kann aber auch wie die anderen das PAL-aufgabenbuch empfehlen... *Thumbs up!*
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ZION

Dabei seit: 22.09.2004
Ort: Hamburg
Alter: 42
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 05.04.2006 11:13
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ja ich glaub das war sie.. Vielen Dank!
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emil2.0
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mi 05.04.2006 11:52
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küsschen M&S Lächel
 
MilkandSugar

Dabei seit: 04.03.2005
Ort: bei Aachen
Alter: 41
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 05.04.2006 12:49
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gern geschehen!

hab noch mehr...z.b. hier:



Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe:

* Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten (Prävention). Dies geschieht durch das Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften und die Überwachung deren Einhaltung.
* Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation). Bei den vom Gesetzgeber (und nicht den Berufsgenossenschaften) festgelegten Berufskrankheiten gibt es allerdings die Möglichkeit Leistung bereits zur Verhinderung des Eintritts einer Berufskrankheit zu erbringen.
* Heilbehandlung (Arzt, Medikamente, Krankenhausaufenthalt,...)
* Verletztengeld (als Entgeltersatzleistung)
* Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Wiedereingliederung ins Berufsleben durch Anpssung des Arbeitsplatzes, Vermittlung auf einen den Unfallfolgen angemessenen Arbeitsplatz, eventuell Umschulung)
* Versicherte oder deren Hinterbliebene gegebenenfalls finanziell durch Geldleistungen zu entschädigen (Kompensation).
* Verletztenrente (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit)
* Pflege, sobald der Versicherte durch die Folgen des Arbeitsunfalls / der Berufskrankheit nicht mehr in der Lage ist die regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Waschen, Nahrungszubereitung und -einnahme, usw.) eigenständig durchzuführen.(Durch Stellung einer Pflegekraft, Unterbringung in einem geeigneten Pflegeheim oder Zahlung des Pflegegeldes, wenn der Versicherter und seine Angehörigen sich eigenständig um die Pflege kümmern wollen)
* weitere Leistungen: z.B. Blindenführgeld, Entschädigung für Kleider- und Wäsche-Mehrverschleiß
* Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Waisenrente und in seltenen Fällen auch Elternrente)
* Sterbegeld (Finanzieller Zuschuss zur Bestattung])
* Beihilfen an Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen


Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit) übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Heilbehandlung, Hilfsmittel, Medikamente.

Ein Arbeitsunfall ist nicht automatisch jeder Unfall, der auf der Arbeit oder auf dem Weg zur oder vom Ort der versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt keine Formel: Unfall bei der Arbeit oder auf der Arbeitsstelle (oder dem Weg...) = Arbeitsunfall. Vielmehr muss die versicherte Tätigkeit unter bestimmten, u.a. von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Eintritt des Unfalls verantwortlich sein. Hier gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen und Besonderheiten.


Finanzierung

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmer/Arbeitgeber in Form der nachträglichen Bedarfsdeckung (Umlageverfahren). Arbeitnehmer zahlen im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) keine Beiträge. Die Unternehmer tragen die Lasten zur Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip im Ganzen selbst, weil sie von der Unternehmerhaftpflicht grundsätzlich freigestellt sind (Ausnahme bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherten. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, in der ein Unternehmer dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach tätig ist. In den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften werden von den Vertreterversammlungen Gefahrklassen für alle Gewerbezweige festgesetzt, für die eine Berufsgenossenschaft zuständig ist und die im Verhältnis zueinander der Unfallgefahr der Gewerbezweige entsprechen. Die Finanzierung auf der Grundlage gefahradäquater Gefahrklassen dient der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, weil es sich so für den Unternehmer merklich auszahlt, Gefahren vorzubeugen.
Die Beiträge sind, mit Ausnahme der 1990er Jahre (Einführung der Umlage der DDR-Altlasten), stetig gefallen. Sie belaufen sich zur Zeit auf durchschnittlich ca. 1,4% der Bruttolohnsumme. Eine Überwachung der Berufsgenossenschaften findet durch das Bundesversicherungsamt sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit statt.
Erst seit 2003 zeichnet sich ein Anstieg ab, der auf die sinkende Zahl der Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft zurückgeht. Die Beitragsbelastung pro Beschäftigtem erhöht sich, weil die Gesamtlasten auf weniger Beschäftigte umzulegen sind.

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Mindestinhalt des Berufsausbildungsvertrages

* Namen und Anschriften der Vertragspartner
* Ziel der Ausbildung (Ausbildungsberuf), sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsplan)
* Beginn und Dauer der Ausbildung
* Dauer der Probezeit (mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate(früher 3))
* Ort der Ausbildung
* Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
* Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
* Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
* Dauer des Urlaubs
* Voraussetzungen unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
* Sonstige Vereinbarungen
* Unterschriften aller Vertragspartner
* Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle

- - - - -


Tarifvertrag

Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heißt es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.

Der gesetzliche Rahmen ist im Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 festgelegt.

Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber „unmittelbar“ (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und „zwingend“ (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel). Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig.

Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist. In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags. Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind. Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge für die Dauer eines Jahres zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist.

Viele Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber einem Tarifvertrag entsprechend behandelt (also auch so bezahlt), obwohl sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Der Grund liegt darin, solchen Arbeitnehmern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.


- - - - -


Streikformen


• Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft.

• Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges.

• Flächenstreik: siehe Vollstreik

• Totaler Streik: siehe Vollstreik

• Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken.

• Punktstreik: Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt.

• Schwerpunktstreik: Betriebswichtige Arbeitnehmer streiken.

• Betriebsstreik: Erfasst alle Beschäftigten eines bestimmten Betriebes.

• Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit.

• Warnstreik: nur 1-7 Stunden, Aussperrung lohnt dann nicht.

• Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet.

• Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet.

• Solidaritätsstreik: zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes.

• Sympathiestreik: siehe Solidaritätsstreik.

• Wilder Streik: „unorganisierter“, spontaner Streik, ohne Unterstützung einer Gewerkschaft.

• politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Europa meist erlaubt in Deutschland verboten.

• Sitzstreik (auch „sit-in“): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren.

• Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen.

• Steuerstreik: Revolte der Steuerzahler gegen als nicht legitimiert wahrgenommene Ausgaben-, Einnahmenpolitik.

• Hungerstreik: Essenverweigerung.

• Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen.

• Organisierter Streik: (gewerkschaftl. genemigter Streik)


- - - - - -


Gewerkschaft


In einer Gewerkschaft sind Arbeitnehmer zu einem Interessenverband zusammengeschlossen. Ziel der Vereinigung ist es, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder zu vertreten und Tarifverträge abzuschließen. Abhängig von den nationalen Regelungen kann der Beitritt zu einer Gewerkschaft freiwillig sein oder durch Zwang erfolgen. In einigen Ländern ist der Zutritt für alle Arbeitnehmer in die für sie zuständige Gewerkschaft gesetzlich geregelt. Von freien Vereinigungen, die in Deutschland durch positive und negative Koalitionsfreiheit gewährleistet sind, spricht man, wenn der Ein- oder Austritt aus einer Gewerkschaft jederzeit möglich ist.

Gewerkschaften lassen sich in Berufs- und Fachverbände, Industrieverbände und Betriebsverbände unterteilen. In Berufsverbänden sind Arbeitnehmer nach Berufsgruppen zusammengeschlossen (z.B. Techniker + Schreiner), unabhängig davon, in welchem Wirtschaftszweig sie beschäftigt sind.

Die größten Gewerkschaften in Deutschland sind im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zusammengeschlossen. Dieser vereinte im Jahre 2001 nahezu 84% aller Gewerkschaftsmitglieder unter sich. Als Dachverband besteht er aus einem bundesweiten Zusammenschluss von unabhängigen Industriegewerkschaften, wie z.B. der IG Metall, der IG Bergbau, Chemie, Energie sowie der Vereinten Dienstleitungsgewerkschaft.

Unter den Bedingungen des freien Markts ist die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer naturgemäß asymmetrisch:

* Stellt ein Arbeitnehmer seine Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber ein, so stellt dies für den Arbeitgeber zwar ein Problem dar, jedoch kann dieser Ausfall oft kompensiert werden durch die anderen Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber hat. Zudem sind diese Ausfälle sogar üblich, etwa durch Krankheit oder Urlaub von Arbeitnehmern.
* Stellt ein Arbeitgeber seine Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer ein, so bricht in der Regel für den Arbeitnehmer seine einzige wesentliche Einnahmequelle weg. Demzufolge stellt ein solches Ereignis für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig eine Katastrophe dar (welche jedoch unter anderem durch einen Sozialstaat gelindert werden kann, wenn dieser für den Betroffenen zur Verfügung steht).


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Kündigung

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige
Erklärung. Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die Kündigunng sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen.

Besteht eine Rückzahlungsklausel, kann unangenehme Folge einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die finanzielle Rückgewährung erhaltener oder getragener Leistungen an den Arbeitgeber sein.


Außerordentliche Kündigung

Diese kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen.
Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.


Kündigungsfristen

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.


Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des
25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.


Bei diesen Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen von denen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Verkürzungen dieser Fristen sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich. Ausnahmen gelten während einer (ausdrücklich vereinbarten) Probezeit von höchstens 6 Monaten (Mindestkündigungsfrist dann: zwei Wochen), für Aushilfen (bis 4 Monaten Beschäftigung) und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern (Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben: vier Wochen).


- - - - -


Organisation des Betriebsrates

Die Amtsperiode des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Zahl der Mitarbeiter des Betriebes. Der Betriebsrat besteht gemäß etwa für Betriebe mit

• 5 bis 20 Wahlberechtigten: aus einer Person (Betriebsobmann)
• 21 bis 50 Wahlberechtigten: aus drei Mitgliedern
• 51 bis 100 Wahlberechtigten: aus fünf Mitgliedern
• 101 bis 200 Wahlberechtigten: aus sieben Mitgliedern
• 201 bis 400 Wahlberechtigten: aus neun Mitgliedern


Die Zusammensetzung des Betriebsrats sollte gleichberechtigt sein. Das Geschlecht, das sich im Betrieb in der Minderheit befindet, sollte im Betriebsrat mit seinem prozentualen Anteil im Betrieb vertreten sein. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat mindestens drei Mitglieder hat.

Ein Vorsitzender vertritt den Betriebsrat. Er muss in der ersten Betriebsratssitzung gewählt werden. Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrates hat der Arbeitgeber zu tragen; unter anderem muss er Schulungen der Betriebsratsmitglieder zahlen, sofern diese erforderlich sind. Auch muss der Betriebsrat durch Freistellung von der Arbeit die Möglichkeit haben, seine Aufgaben im Betriebsrat während seiner regulären Arbeitszeit zu erfüllen. Seit der Novelle 2001 müssen in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollständig von der Arbeit freigestellt werden.


Grundlagen der Betriebsratstätigkeit

Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan, das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse fällt. Der Vorsitzende vertritt die Beschlüsse des Betriebsrates, darf aber nichts unabhängig entscheiden. Betriebsratsmitglieder haben sich während ihrer Tätigkeit als Betriebsrat parteipolitisch neutral zu verhalten und dürfen sich nicht gewerkschaftlich engagieren. Sie dürfen sich an Arbeitskämpfen weder beteiligen noch sie organisieren. In ihrer Funktion als Arbeitnehmer sind die Mitglieder des Betriebsrats allerdings durchaus frei in den genannten Handlungen.

Das Gesetz verpflichtet Betriebsrat und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, was sich allerdings nicht immer in der Realität widerspiegelt. Den Betriebsrat trifft auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit der Arbeitgeber ihm Betriebsgeheimnisse oder persönliche Daten von Arbeitnehmern mitteilt; wenn diese Geheimhaltungspflicht nicht eingehalten wird, können Mitglieder des Betriebsrates bestraft werden.

Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Sie genießen insoweit Sonderkündigungsschutz, welcher nur bei Schließung des Betriebes oder im Falle einer außerordentlichen Kündigung durchbrochen wird. Der Betriebsrat muss bei Kündigungen und erzwungenen Versetzungen in einen anderen Betrieb, die zum Verlust des Betriebsratsamtes führen könnten, zustimmen.


Kündigung

Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Er kann bei der ordentlichen Kündigung binnen Wochenfrist, bei der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen Stellung nehmen. Anderenfalls gilt seine Zustimmung als erteilt.


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Aussperrung


Heiße Aussperrung

Die heiße Aussperrung ist im deutschen Recht eine Maßnahme des Arbeitgebers im Arbeitskampf. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine Betriebseinstellung. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) gegen einen Streik. Die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor. Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der Kampfparität gewährt.


Kalte Aussperrung

Mit einer kalten Aussperrung wird eine Aussperrung bezeichnet, in der der Betrieb selbst nicht produziert, da er (eventuell auch nur angeblich) abhängig von einem anderen Betrieb ist, der sich in einem Zustand einer heißen Aussperrung befindet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Automobilhersteller seine Produktion nach einem Streik bei einem Zulieferer einstellt und anschließend aussperrt.

Unter Gewerkschaften ist eine verbreitete Meinung, dass kalte Aussperrungen nicht zwingend notwendig und nur willkürliche Kampfmittel sind, um Gewerkschaften zur Streikaufgabe zu zwingen („Kostenkeule“).


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miii

Dabei seit: 25.06.2004
Ort: CH-Biel/Bienne
Alter: 41
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 05.04.2006 13:18
Titel

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Au weia!

wow!! *Thumbs up!*

thx Grins
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dannys82

Dabei seit: 04.04.2006
Ort: München
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 05.04.2006 18:29
Titel

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Hallo MilkandSugar,

danke für deinen Beitrag, aber ich hab da mal so nen Frage. Vielleicht hast du dich ja auch vertippt oder da wo du es her hast ist was schief gelaufen aber ich über folgende Stelle musste ich ziemlich grübeln:
"- Der Erziehungsurlaub endet einen Tag nach dem Tod des Kindes. "
Soll das dein Ernst sein?
Da könnte man ja denken, dass es normal sei, dass Kinder bis zum dritten Jahr sterben. Prüfe das bitte nochmal nach, ich kann es mir beim besten Willen nicht vorstellen.

Ich mache zurzeit ja Prüfungsvorbereitung und habe gerade WISO und Kommunikation. Daher weiß ich deinen Beitrag zu schätzen.
Ich mache diese Ausbildung zudem nicht im dualen System (Berufsschule und Betrieb) sondern bei einem Bildungsträger in München (habe ein 7monatiges Praktikum hinter mir) und die Ausbildung geht auch nur 21 Monate, nicht wie sonst 3 Jahre.
Allerdings bekommen wir die Prüfungsaufgaben der ZFA von den Vorjahren und können so ziemlich gut einsehen, was da geprüft wurde gerade in WISO und Kommunikation.
Jetzt meine Frage: Bekommt Ihr sowas nicht? Wenn doch, sollte es doch auch kein Problem sein, sich an den Aufgaben zu orientieren und den Stoff den man dazu benötigt, haben wir innerhalb 1 Woche gelernt. Mittlerweile sind wir bei einer Punktzahl jenseits der 90 Punkte für diesen Prüfungsteil. Also wenn Ihr die Möglichkeit habt diese Prüfungen zu machen, dann tut dies, es hilft ungemein und die Fragen (bzw. deren Art) wiederholt sich oft, sodass man ziemlich gut damit üben kann.

Also dann noch viel Spaß beim Üben.

Viele Grüße
Danny
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MilkandSugar

Dabei seit: 04.03.2005
Ort: bei Aachen
Alter: 41
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 06.04.2006 07:13
Titel

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hallo dannys82!

hab mich auch sehr gewundert, aber in der PAL-Aufgabenbank gibt es eine Frage dazu, und da hab ich es auch her,
da diese Aufgabenbank denke ich, schon verlässlich ist.


Zitat:
Welche Aussage über den Erziehungsurlaub ist richtig?

1. Anspruch auf Erziehungsurlaub hat nur die leibliche Mutter des Kindes.
2. Der Erziehungsurlaub beginnt mit der Schonfrist der werdenden Mutter.
3. Während des Erziehungsurlaubs muß der Arbeitgeber das Arbeitsentgeld fortzahlen.
4. Der Erziehungsurlaub endet einen Tag nach dem Tod des Kindes.
5. Während des Erziehungsurlaubs ist jegliche bezahlte Nebentätigkeit verboten.


Die richtige Antwort ist Nr. 4, laut dem Lösungsschlüssel.
Es ist übrigens die 527 Frage, falls du auch die PAL-Aufgabenbank besitzt.

Wie gesagt fand es auch komisch, haben diese Frage aber auch schon in der Schule gehabt.
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daz episode 9

Dabei seit: 30.03.2006
Ort: Nähe Würzburg
Alter: 37
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 06.04.2006 07:22
Titel

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danke an alle, die hier die themen aufbereiten! *Thumbs up!*

aber die frage is echt ma der hammer! *balla balla*
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