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Thema: Stoffsamlung Wirtschaft+Sozi? vom 18.03.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Abschlussprüfung Theorie -> Stoffsamlung Wirtschaft+Sozi?
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Autor Nachricht
beatsteak
Threadersteller

Dabei seit: 05.03.2006
Ort: -
Alter: 38
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Sa 18.03.2006 15:06
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Stoffsamlung Wirtschaft+Sozi?

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Hallo zusammen,

Ich mache auch meine Ap am 16. Mai, und bin grad am lernen( ich versuchs zumindest...). Wenn ich da mal meine Wirtschaftshefter durchgucke, dann denk ich mir nur verdammt, das ist echt ein ganzer haufen zu lernen! Ich will nicht! Zudem ist mein hefter ziemlich unordentlich und unübersichtlich, wirtschaftunterricht ist halt nicht so mein ding...
Ich hab zwar schon mal im Internet nachgeschaut aber keine brauchbare Stoffzusammenfassung für Wirtschaft oder Sozi gefunden. Kann mir da wer weiterhelfen?

mfg
Susan
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chriss

Dabei seit: 10.02.2006
Ort: zwischen himmel und hölle
Alter: 18
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Sa 18.03.2006 18:10
Titel

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hi,
also bei uns in der berufsschule wird manchmal ein buch ausgeteilt, die aufmachung ist gestalterisch ueberholt, es sieht eher aus,wie ein schulbuch fuer zehntklaessler...,ABER: es ist inhaltlich sehr gut. dort steht so ziemlich alles drin. bis auf verbrauchs-u. gebrauchgueter...,aber bei fehlenden einzelthemen kann man hier im forum auch noch mal nachfragen-hab ich uebrigens auch gemacht, die "MilkAnd Sugar" hat mir da sehr gut weitergeholfen.
hier die buchangaben:
titel - wirtschaftskunde
isbn - 3-12-882610-2
(klett-verlag; kostenpunkt-ca.22euro)

zum ueben das pal buch, naeheres hier
http://www.mediengestalter.info/forum/51/pal-aufgaben-53495-1.html
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crazy_sun

Dabei seit: 06.03.2005
Ort: Dresden
Alter: 37
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 20.03.2006 07:04
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hi beatsteak

bei meiner zp hat mir so ein prüfungsbuch für wirtschaftskunde wirklich gut weitergeholfen.

http://www.christiani.de/product_info.php/products_id/1358http://www.christiani.de/product_info.php/products_id/1358
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Silkworm

Dabei seit: 14.01.2003
Ort: Nähe Nagold
Alter: 42
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 20.03.2006 09:59
Titel

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Das habe ich mir jetzt auch zum lernen gekauft, bekommst bei Amazon für ca. 10 Eur!

Allerdings tu ich mir mit dem ganzen Wiso und GK-Zeug auch ziemlich schwer... Mädchen!
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ZION

Dabei seit: 22.09.2004
Ort: Hamburg
Alter: 42
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 20.03.2006 12:03
Titel

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Zum Thema WISO gab es auch mal eine coole Internet Seite. Da waren viele Ankreuzfragen zum ausfüllen.

Weiß jemand den Link?
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djoesch

Dabei seit: 15.09.2004
Ort: Klettgau, Landkreis Walds
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 05.04.2006 10:11
Titel

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Hallo zusammen,
Gehe ich richtig in der Annahme, dass für Wirtschaftskunde keine speziellen Themen für die Abschlussprüfung bekanntgegeben werden und man quasi am besten fährt, indem man das ganze Lehrbuch durchackert ?
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miii

Dabei seit: 25.06.2004
Ort: CH-Biel/Bienne
Alter: 41
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 05.04.2006 10:12
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genau richtig *Thumbs up!*


.. *hu hu huu*
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MilkandSugar

Dabei seit: 04.03.2005
Ort: bei Aachen
Alter: 41
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 05.04.2006 10:26
Titel

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ich lern mit der PAL Aufgabenbank. die is echt gut!

sonst lern ich dies hier:


OHG

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Die Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ enthalten.


Gründung

Eine OHG wird durch mindestens 2 Gesellschafter mit Hilfe eines Gesellschaftsvertrags gegründet. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei abgeschlossen werden, wenn kein Punkt vom HGB ausgeschlossen werden soll. (mündlich, schriftlich oder konkludent)


Kapitaleinlage

Eine bestimmte Kapitaleinlage muss nicht geleistet werden. Die Gesellschafter verpflichten sich aber mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags zur Leistung der vereinbarten Kapitaleinlage.


Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter der OHG müssen die OHG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Eintrag ist aber nur deklaratorisch. Die Eintragung erfolgt in der Abteilung A im Handelsregister. In die Abteilung A kommen die Personengesellschaften und in die Abteilung B die Kapitalgesellschaften



AG

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/Aktienkapital) in Aktien aufgeteilt ist. Die Aktiengesellschaft ist eine international bedeutsame, in vielen Ländern die ganz überwiegende Unternehmensform.
Die Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Vereinigung, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat. Gegenüber anderen Unternehmensformen hebt sich die Aktiengesellschaft durch folgende Eigenschaften ab:

• Sie ist Körperschaft, also eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit.
• Sie ist Kapitalgesellschaft, also auf ein bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt, dass die Haftung der Mitglieder, also der Aktionäre auf dieses Kapital beschränkt ist.
• Das Grundkapital ist rechnerisch in im Regelfall gleich große Anteile, die Aktien aufgeteilt.



GmbH (Kapitalgesellschaft)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage) beteiligen ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der Gesellschafter. Die GmbH hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.


Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).


Gründung einer GmbH

Eine natürliche Person oder eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen legen in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Mustervertrag) die Satzung der künftigen GmbH fest. Die Abkürzung GmbH i.G. heißt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“. Der Zusatz i.G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Jedoch haften die Gesellschafter vor der Eintragung ins Handelsregister, wenn sie im Namen der GmbH handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch. Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Satzung muss enthalten

• die Firma der GmbH
Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. „GmbH“.
• den Sitz der GmbHSitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
• den Gegenstand des UnternehmensEine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
• die Höhe des StammkapitalsDas Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen.(GmbH Gesetz §5 (1)) Siehe aber Abschnitt Aktuelle Entwicklungen.
• den Betrag der StammeinlagenDer Betrag der Stammeinlage kann für jeden einzelnen Gesellschafter anders bestimmt werden; er muss in Euro restfrei durch 50 teilbar sein (bei der Gesellschafterversammlung erhält man pro 50 € Einlage eine Stimme). Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
• Haften nicht mit Ihrem Privatvermögen, sondern mit ihrem Gesellschaftsvermögen
• Braucht eine Geschäftsführung und eine Gesellschafterversammlung
• Ab 500 Mitarbeitern muß es einen Aufsichtsrat geben



KG

Eine Kommanditgesellschaft (Abkürzung: KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Von der OHG (Offene Handelsgesellschaft) unterscheidet sich eine KG dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist, Kommanditisten), während mindestens ein anderer Gesellschafter persönlich haftet (Komplementär).


Rechtsgrundlagen
Eine Kommanditgesellschaft (Abkürzung: KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft.


Kapitaleinlage

Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Beteiligung am Kapital erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten. Die Kapitalbeschaffung erfolgt aus dem Privatvermögen der Gesellschafter; Selbstfinanzierung, Neuaufnahme von Vollhaftern und Teilhaftern; Kreditbasis kann erweitert werden.


Firma

Die Firma einer KG kann, muss aber nicht den Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters) enthalten. Dagegen dürfen die Namen der Kommanditisten nicht in der Firma vorkommen. Die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist dagegen zwingend. Somit sind neben z.B. „Müller KG“ oder „Müller und Co. KG“ auch „A.B.C. Angebot KG“ möglich.



Genossenschaft

Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt. Die Genossenschaften sind international in der ICA, der International Co-operative Alliance, organisiert. Genossenschaften sind Wertegemeinschaften, die in der Regel andere Ziele als reine Wirtschaftsbetriebe verfolgen. Die ICA beschreibt als grundlegende Werte die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition ihrer Gründer vertrauen Genossenschaftsmitglieder an die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit, Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen Menschen.



Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft ist eine Form der Betätigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Als Kapitalgesellschaften gelten insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Grundlage für das wirtschaftliche Handeln ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht wird und später auch verändert werden kann. Die beteiligten Unternehmer bzw. Gesellschafter haften dabei nicht mit ihrem privaten Vermögen für den Erfolg der Gesellschaft, sondern mit dem jeweils eingebrachten Kapital. Ist dieses verbraucht, so erlischt die Gesellschaft (siehe Insolvenz und Konkurs).
Die Kapitalgesellschaft ist rechtlich gesehen eine juristische Person, sie kann als Unternehmen Klagen einreichen und verklagt werden. Schadenersatzzahlungen müssen daher aus dem Unternehmensvermögen getragen werden, nicht von den hinter der Gesellschaft stehenden Einzelpersonen. Die Kapitalgesellschaft ist nach BGH-Rechtsprechung deliktsfähig, rechtsfähig und prozessfähig. Handelsrechtlich ist sie ein „Formkaufmann“.
Die Kommanditgesellschaft ist eigentlich eine Personengesellschaft, bei der häufig geübten Praxis, dass eine GmbH der einzig persönlich haftende Gesellschafter ist („GmbH & Co. KG“), kommt sie jedoch ökonomisch einer Kapitalgesellschaft nahe; zudem existiert die Mischform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).



Einzelunternehmung


Einzelunternehmen können als kleinste wirtschaftliche Zelle angesehen werden, da sie dem Bürger auch ohne große finanzielle Rücklagen die Gründung eines Unternehmens ermöglichen. Begünstigt wird dieser Umstand auch durch spezielle Gewerke in der Handwerksrolle, die keiner besonderen Voraussetzung bzw. Vorbildung (bspw. Meisterbrief) bedürfen. Den Betreiber eines Einzelunternehmens nennt man Inhaber.


Kapitaleinlage
Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.


Firma

Wenn der Einzelunternehmer ein Kaufmann ist, muss seine Firma (der Name des Unternehmens) die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ oder „e.K.“ oder „e.Kfm“ oder „e.Kfr“ enthalten. Andernfalls kann der Inhaber den Namen seines Unternehmens — nach den Vorschriften der Gewerbeordnung — frei wählen.
Durchaus üblich wird in Deutschland der (vollständige) Name des Inhabers zumeist mit Gewerk als Firmenname gewählt: Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Mustermann, Elektrowaren Mustermann, Inh. Manfred Mustermann. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Dem Unternehmer ist es erlaubt, einen frei wählbaren Namen auszuwählen, weit verbreitet im Restaurant- und Gaststättengewerbe (Restaurant Rose, Inh. Manfred Mustermann).



Handelsgesellschaft

Eine Handelsgesellschaft ist nach deutschem Handelsrecht eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als solche Kaufmann ist. Handelsgesellschaften sind zum Beispiel die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) gelten kraft gesetzlicher Anordnung ebenfalls als Handelsgesellschaften und sind Kaufleute kraft Rechtsform



Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche Personen und/oder juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person und hat eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit.


Zu den typischen Personengesellschaften zählen

1. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft),
2. die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
3. die Kommanditgesellschaft (KG) und
4. die Partnerschaftsgesellschaft (Freie Berufe).


AG

• der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 Euro
• eine Person ist notwendig zur Gründung einer AG
• Aktionär wird man durch den Kauf mindestens einer Aktie.
• zur Gründung ist eine Person erforderlich



OHG

• Haften mit Ihrem Gesellschaftsvermögen und Ihrem Privatvermögen


KG

• Der Komplementär ist Vollhafter, der Kommanditist der Teilhafter.


- - - - - -

Individualarbeitsrecht

Das Individualarbeitsrecht regelt das rechtliche Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer.
Es befasst sich hauptsächlich mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages, mit den Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, mit den zahlreichen, gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht modifizierten, Regelungen des Leistungsstörungsrechts und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Kündigung.



Kollektives Arbeitsrecht

Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz geregelt. Das Recht des Arbeitskampfes ist vorwiegend Richterrecht; eine gesetzliche Normierung ist bislang nicht erfolgt.
Zu unterscheiden ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben und die Mitbestimmung in Unternehmen. Ein Unternehmen ist ein Rechtsträger (Einzelperson, Gesellschaft, juristische Person), der einen oder mehrere Betriebe führen kann. Betriebe sind organisatorische Einheiten, mittels derer der Unternehmer einen Betriebszweck (z.B.: Produktion, Dienstleistung) zu erfüllen versucht.
Die Unternehmensmitbestimmung ist im BetrVG von 1952, das insoweit weitergilt, im Mitbestimmungsgesetz und im Montan-Mitbestimmungsgesetz geregelt.
Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben ist im Betriebsverfassungsgesetz und im Sprecherausschußgesetz geregelt. Sie wird durch Betriebsräte und für die leitenden Angestellten durch Sprecherausschüsse ausgeübt, die von den Arbeitnehmern in freier und geheimer Wahl bestimmt werden.
In Betrieben der öffentlichen Hand gelten die Personalvertretungsgesetze, die von den Ländern erlassen wurden. Für Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.
Im kollektiven Arbeitsrecht bestehen neben staatlichen Gesetzen Kollektivvereinbarungen als zwingende Rechtsgrundlagen für die erfassten Arbeitsverhältnisse. Das sind einmal branchen- oder unternehmensbezogen die Tarifverträge und betriebsbezogen die Betriebsvereinbarungen.
Dem kollektiven Arbeitsrecht steht als zweiter Teilbereich des Arbeitsrechts das Individualarbeitsrecht gegenüber.

- - - - -

Güter

Als Güter wird die Gesamtheit der Mittel zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse bezeichnet. Grundsätzlich lassen sich Güter in freie Güter und wirtschaftliche Güter unterteilen. Wirtschaftliche Güter lassen sich wiederum in materielle und immaterielle Güter einteilen. Bei materiellen Gütern unterscheidet man je nach Bestimmung zwischen Investitionsgütern und Konsumgütern. Investitionsgüter dienen zur Herstellung weiterer Güter und Konsumgüter sind für die Bedürfnisse der Endverbraucher bestimmt.


Verbrauchsgüter

Waren, die bei einmaliger Verwendung kaputt gehen und solche, die im allgemeinen nicht länger als ein Jahr halten (u.a. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Energie und -träger, Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Pflegemittel für Haushalts-, Garten- und Freizeitgüter, Arznei-, Gesundheits- und Körperpflegemittel, sonstige Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung sowie Güter für Bildung, Unterhaltung und Freizeit, Verkehr und Nachrichtenübermittlung).


Freie Güter

Freie Güter sind von der Natur bereitgestellte Güter (z.B. Regenwasser, Luft), die relativ zum Bedarf in unbegrenzter Menge vorkommen und für alle Menschen frei verfügbar sind.


Wirtschaftliche Güter

Wirtschaftliche Güter müssen durch Herstellungsmaßnahmen erzeugt werden und sind im Vergleich zum Bedarf knappe Güter.


Gebrauchsgüter begrenzten Werts

Güter von mittlerer Dauer und/oder begrenztem Wert (u.a. Kleidung, Haushaltswäsche und -textilien, nichtelektrische Haushaltsgeräte und Werkzeuge, elektrische Kleingeräte, Lampen, sonstige Haushaltsartikel, wie Geschirr, Besteck, Güter für Körper- und Gesundheitspflege, Fahrzeugzubehör, Zubehör für elektrische/technische Geräte, Bücher, Schreib- und Zeichengeräte, Sport- und Campingartikel, Güter für Bildung und Unterhaltung).


Sachgüter

Gegenstände, die in grosser Zahl hergestellt werden und zum Verkauf bestimmt sind. Man unterscheidet zwischen Konsumgütern und Investitionsgütern.


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Mutterschaftsurlaub etc

- Werdende Mütter dürfen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
- Die Schonfrist für werdenede Mütter beträgt im Normalfall 14 Wochen.
- Werdende Mütter dürfen nicht mit Fließarbeit mit vorgeschriebenen Arbeitstempo beschäftigt werden.
- Mit Beginn der Schonfrist verliert die werdende Mutter den Anspruch auf Ihren Arbeitsplatz.
- Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
- Der Erziehungsurlaub endet einen Tag nach dem Tod des Kindes.


Beschäftigtenschutzgesetz

- Das Beschäftigtenschutzgesetz soll die Beschäftigten vor sexueller Belästigung schützen.
- Für Sportler gilt das Gesetz nicht.



Schwerbehinderte

- Das Vorliegen und den Grad einer Behinderung wird von der Landesfürsorgestelle festgestellt.
- Ab 50% Behinderung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Schutz durch das Schwerbehindertengesetz.
- Wenn ein Betrieb über 100 Arbeitsplätze verfügt muss der Arbeitgeber 6 Schwerbehinderte beschäftigen.
- Wenn sein Betrieb über weniger als 16 Arbeitsplätze verfügt muß er keine Schwerbehinderten einstellen.
- Der Vertrauensmann des SchwB. hat das Recht auf Teinahme an allen Sitzungen des Betriebsrats.



und alles zu den Sozialversicherungen.
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