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Thema: Urheberrecht vs. Recht am eigenen Bild vom 07.12.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Postproduktion -> Urheberrecht vs. Recht am eigenen Bild
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cyanamide
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Verfasst Mi 07.12.2005 17:56
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ich meine nicht das BGB, sonder die gültige Abmachung via 'Handschlag'?
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Benutzer 13273
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Verfasst Mi 07.12.2005 18:00
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Von einem Vertrag spricht man, wenn zwei oder mehr Personen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen. Beim zweiseitigen Vertrag gibt die eine Partei der anderen zunächst ein Angebot (Antrag, Offerte) ab. Geht das Angebot der anderen Partei zu, so muss sich der Erklärende zunächst daran festhalten lassen, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen (§ 145 BGB). Nimmt der Adressat das Angebot gegenüber dem Erklärenden an, ist der dadurch geschlossene Vertrag für beide Parteien bindend. Eine Möglichkeit, sich aus freien Stücken mit Wirkung von Anfang an aus dem Vertrag zu lösen, gibt es grundsätzlich nur dann, wenn dies im Vertrag vereinbart ist oder die andere Partei zustimmt. Lehnt der Adressat das Angebot ab oder nimmt es nicht rechtzeitig an, wird es hinfällig (§ 146 BGB).

Muss jeder Vertrag schriftlich niedergelegt werden?
Grundsätzlich sind Verträge nicht an eine bestimmte Form gebunden, können also auch mündlich, fernschriftlich, fernmündlich, elektronisch oder gar durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Legt etwa ein Kunde im Supermarkt an der Kasse eine Ware aufs Band und gibt die Kassiererin deren Preis in die Kasse ein, so kommt dadurch ein Vertrag zustande, ohne dass ein Wort gesprochen wird.

Nur für bestimmte Verträge ordnet das Gesetz aufgrund ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung zu Warn- und/oder Beweiszwecken die Schriftform an, die seit einigen Monaten grundsätzlich durch die elektronische Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ersetzt werden kann (§§ 126, 126a BGB). Schriftlich sind etwa der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB) und der Bürgschaftsvertrag (§ 766 BGB) abzuschließen, wobei allerdings in beiden Fällen ein Abschluss in elektronischer Form nicht in Betracht kommt. Bei wenigen Vertragstypen - dazu gehört der Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks (§ 311b BGB) - schreibt das Gesetz gar die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) vor.
 
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cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 07.12.2005 18:07
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aha, gut. schön gecopy- und pasted Lächel
das mit der bereits vorab bezahlen vergütung hatte ich eh überlesen.

dennoch bezweifel ich da, dass er große chancen hat...
nicht über den weg 'recht am eigenen bild'.
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matchbox

Dabei seit: 15.06.2005
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Verfasst Mi 07.12.2005 18:53
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In dem Fall wurde eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Gegründet.
Und wenn ich mich recht erinnere dann Wiegt das Recht am eigenen
Bild höher als das Urheber recht. Also wenn er das Material
veröffentlicht kannst du ihn auf jedenfalls zu Unterlassung Zwingen.
Wenn er auch noch Geld damit verdient dann kannst du daran auch
noch eine Beteiligung erwirken.
Wenn er schon im Voraus bezahlt wurde, muss er ganz klar die
Bezahlte Leistung auch erbringen, ansonsten wäre es ja Betrug und
darauf stehen wie viele Jahre Freiheitsentzug ? 5 ?
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Benutzer 13273
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Verfasst Mi 07.12.2005 19:09
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cyanamide hat geschrieben:
aha, gut. schön gecopy- und pasted Lächel
das mit der bereits vorab bezahlen vergütung hatte ich eh überlesen.

Klar, so schnell bin ich auch nicht... war aber perfekt zusammengefasst.
 
Moonsnake
Threadersteller

Dabei seit: 07.12.2005
Ort: Freiburg
Alter: 37
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 07.12.2005 19:41
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cyanamide hat geschrieben:
dennoch bezweifel ich da, dass er große chancen hat...
nicht über den weg 'recht am eigenen bild'.

Der letztendliche Weg ist mir relativ egal. Worum es mir geht ist, dass ich an das Material gelange. Und ich denke mit dem hier aufgezeigten Weg ist es durchaus möglich auf einen guten Kompromiss zu kommen, ohne gleich vor Gericht zu gehen...

Danke für eure Hilfe.
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jamesblond321

Dabei seit: 15.01.2003
Ort: Hannover
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 07.12.2005 20:54
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Meiner Meinung nach hast du sogar das komplette Recht an dem Material, da du dafür bezahlt hast. Er hat es dir somit verkauft.
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matchbox

Dabei seit: 15.06.2005
Ort: Aus dem Schwarzen Wald
Alter: 40
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 08.12.2005 10:27
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jamesblond321 hat geschrieben:
Meiner Meinung nach hast du sogar das komplette Recht an dem Material, da du dafür bezahlt hast. Er hat es dir somit verkauft.


Das Material ?
Wenn dan hat er die Rechte an einer Fertig
Geschnittenen und Bearbeiteten DVD Verkauft
aber nicht das Rohmaterial !
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