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para_blub
Threadersteller
Dabei seit: 21.02.2008
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Verfasst Do 21.02.2008 13:31
Titel Verbleibende Urlaubstage nach Kündigung als Azubi |
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Servus,
kleine und kurze Frage:
Was passiert mit meinen verbleibenden Urlaubstagen (22 Tage) nach meiner Kündigung, nach 1 1/2 Jahren Ausbildung?
Bekomme ich diese ausgezahlt? Werden sie einfach völlig ignoriert?
Hab im Internet einiges zu der Frage gefunden, allerdings hab ich nicht raus gefunden wie genau das bei Auzbi's aussieht.
Bitte um Hilfe!
(Wenn möglich mit irgendwelchen Auszügen aus irgendeinem Gesetzbuch oder zumindest ein Verweis auf irgendeins, weiß nicht wo ich genau suchen soll!)
Zuletzt bearbeitet von para_blub am Do 21.02.2008 14:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 46
Geschlecht:
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Verfasst Do 21.02.2008 13:47
Titel
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Darf ich mal fragen, warum man dir gekündigt hat? das geht nämlich bei azubis nicht so ohne weiteres!
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para_blub
Threadersteller
Dabei seit: 21.02.2008
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Verfasst Do 21.02.2008 14:56
Titel
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Nimroy hat geschrieben: | Darf ich mal fragen, warum man dir gekündigt hat? das geht nämlich bei azubis nicht so ohne weiteres! |
Mir wurde nicht gekündigt. Ich hab meine Ausbildung von mir aus abgebrochen.
/edit:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Recht_A-Z/m_z/urlaub.php?navid=1
Dort steht:
Zitat: | Nach § 2 BUrlG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. |
Das bedeutet, das der ganze "Artikel" auf dieser Seite auch auf Azubi's zu trifft, richtig?
Vorallem der Teil ist dabei wohl wichtig:
Zitat: | Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 BUrlG). Eine Abgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung kann allerdings vorgesehen werden, dass die Abgeltung derjenigen Urlaubsansprüche zu erfolgen hat, die infolge Erkrankung des Arbeitnehmers weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum, d.h. bis zum 31.03. des Folgejahres, realisiert werden konnten und damit eigentlich verfallen sind. Der Abgeltungsanspruch als Ersatz des Freizeitanspruchs setzt weiter voraus, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer den Urlaub im Urlaubsjahr bzw. im Übertragungszeitraum tatsächlich hätte nehmen können. Ein Abgeltungsanspruch scheidet daher aus, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt ist und auch nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums mehr arbeitsfähig wird.
Die Höhe der Abgeltung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung der Abgeltung ist für jeden abzugeltenden Urlaubstag 1/6 des wöchentlichen Durchschnittseinkommens in Ansatz zu bringen. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine den Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG).
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Das Problem ist nur:
Ich verstehe ihn, dank Beamtendeutsch, nicht wirklich.
Kann mir bitte jemand helfen?
Zuletzt bearbeitet von para_blub am Do 21.02.2008 15:38, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Smooth-Graphics
Dabei seit: 22.05.2006
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Verfasst Do 21.02.2008 16:45
Titel
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Möchte mich hier auf nichts berufen, da ich hier nur dein Textzitat habe und nicht das BUrlG hier habe. Aber ich lese hieraus, dass dir der Urlaub beglichen werden muss.
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