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Thema: 2 Abmahnung vom 27.05.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Ausbildung -> 2 Abmahnung
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Poizer
Threadersteller

Dabei seit: 30.07.2002
Ort: NF
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.05.2004 10:07
Titel

2 Abmahnung

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Hallo ihr!

Ich hab da mal eine Frage!
Ein Kumpel von mir hat jetzt von seinem Cheff die zweite Abmahnung bekommen, mit der Begründung, die ZP wäre zu schlecht ausgefallen und so würde er sein Ausbildungsziel nicht erreichen!
Ist das zulässig oder nicht! Oder wie?

Gruß Poizer!
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cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 27.05.2004 10:10
Titel

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Eine Abmahnung für eine schlechte Prüfung?
Und dann noch die ZP?

Denke die Prüfung ist Aussage genug.
Diese Abmahnung würde ich als unnötig ansehen, da sie ohne Grund ausgeschrieben wurde.

Denke nicht, dass die vor Gericht Aussagekraft hat.

Er kann Abmahnungen anfechten. Annahme verweigern geht nicht, da auch eine
mündliche unter Zeugen genügen würde. Theoretisch.

Anwalt fragen.
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derrolf

Dabei seit: 26.01.2004
Ort: ist mir peinlich
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.05.2004 10:32
Titel

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die abmahnung "könnte" vor gericht gelten da ja eine leistung nicht erbracht worden ist. bei arbeitsverweigerung oder so kann man eine abmahnung bekommen Menno!

aber da muss ja schon was vorher nicht stimmen oder der chef ist ganz schön doof.
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joki

Dabei seit: 08.10.2002
Ort: Colonia
Alter: 102
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.05.2004 10:49
Titel

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Ohne Hintergrundinfo kann ich das nicht werten!

Entweder Dein Kumpel ist so doof oder faul die Prüfung nicht zu schaffen, oder der Chef hat die notwendigen Ausbildungsinhalte (siehe Ausbildungsrahmenplan) nicht vermittelt.

Worum ging´s denn in der ersten Abmahnung?

...


Zuletzt bearbeitet von joki am Do 27.05.2004 10:50, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Poizer
Threadersteller

Dabei seit: 30.07.2002
Ort: NF
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.05.2004 10:54
Titel

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Von der ersten Abmahnung weiß ich jetzt auch nichts genaues!
Arbeitsverweigerung würde ich nicht sagen! Ich sehe in der Schule immer was er kann und das ist wunderbar! Da kommen Idee und er kann sie auch Umsetzen! Nur in der Firma ist er halt damit beschäftigt, Papier ins Lager zu fahren, Oder 500 Gläser einzeln einzupacken und zu verschicken! Da stimmt schon einiges in der Frima nicht!
Klar hat er in der Abschlussprüfung scheiß Noten geschrieben! Ja! Aber ist das ein Grund für einen Abmahnung, oder könnte man da nicht einfach mal sagen, das war scheiße was du da gemacht hast! Und einfach nur mal einen kräftigen Anschiß verteilen!

Poizer
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saucer

Dabei seit: 19.05.2002
Ort: München
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.05.2004 11:43
Titel

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richtige antwort: ausbildungsleiter verklagen da der ausbildungsvertrag nicht erfüllt wurde und die stelle wechseln.

Vor gericht hat er keine chance, denn:

Zitat:

Mängel in der Ausbildung
Schlechte Leistungen

34. Frage: Was kann bei schlechten Leistungen in Schule und Betrieb getan werden?

Antwort: Bei schwachen schulischen Leistungen sollte zunächst das Gespräch mit dem Lehrer gesucht werden, um festzustellen, wo die Schwächen liegen. Dieser Kontakt ist auch deshalb sehr wichtig, um eine eventuelle Nachhilfe (abH: siehe Frage 35) in Betracht zu ziehen.
Bei schlechten betrieblichen Leistungen gibt oft die Zwischenprüfung genaueren Aufschluss über die vorhandenen Mängel. Durch gezielte, unter Anleitung des Ausbilders erfolgte Übungsarbeiten kann eine Verbesserung angestrebt werden.
Ist zu erwarten, dass trotz Nachhilfe und Übungsarbeiten der Lehrling das Ausbildungsziel in der Regelausbildungszeit nicht erreicht, kann nach Abwägung aller Fakten auf Antrag des Auszubildenden eine Verlängerung der Ausbildungszeit erfolgen. (Verlängerung der Ausbildung: siehe Frage 3*hehe*.


Zitat:

Abmahnung und Kündigung

37. Frage: Was muss bei Abmahnung und Kündigung unbedingt beachtet werden?

Antwort: Eine Abmahnung innerhalb einer Ausbildung ist die letzte erzieherische Maßnahme zur Behebung von Fehlverhalten und Pflichtverletzungen. Schwere Pflichtverletzungen, wie z.B. unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule führen nach einem Gespräch und nach einer Ermahnung letztendlich zu einer Abmahnung. Die Abmahnung ist somit die 'letzte' Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Weiteres Fehlverhalten nach der Abmahnung muss dann konsequenter Weise zur Kündigung führen.Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist mindestens eine Abmahnung erforderlich. Das gilt nicht bei Delikten, bei denen eine Abmahnung nicht möglich oder zumutbar ist. Als Beispiele seien hier Diebstahl oder Körperverletzung genannt.
Eine korrekte Abmahnung muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
Die Bezeichnung 'Abmahnung',die genaue Benennung des gerügten Fehlverhaltens,
die unmissverständliche Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und die eindeutige Androhung der Folgen (hier Kündigung aus wichtigem Grund), falls sich das Fehlverhalten wiederholt.
Es sollten wegen eines Fehlverhaltens nicht mehr als zwei Abmahnungen geschrieben werden. Die Annahme sollte durch den Auszubildenden bestätigt werden; bei minderjährigen Auszubildenden muss die Abmahnung auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur schriftlich erfolgen. Hier müssen die Kündigungsgründe klar benannt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn nach Abwägung aller Umstände und nach Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht länger zuzumuten ist. Wichtige Gründe sind ein fortgesetztes vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung. Hierzu gehören als Beispiel unentschuldigtes Fehlen in Schule, Betrieb und ÜBL sowie Straftaten, Gewalt oder Gewaltandrohung. Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, um so strengere Anforderungen werden von Seiten der Arbeitsgerichte an eine Kündigung gestellt. Auch ist zu beachten, dass der Kündigungsgrund oder das bekannt werden des Kündigungsgrunds nicht länger als 14 Tage zurückliegen darf. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden. Die Kündigung aus einem wichtigen Grund ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Erhalt sollte bestätigt werden und bei Versendung sollte ein Einschreiben mit Rückschein gewählt werden.
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Poizer
Threadersteller

Dabei seit: 30.07.2002
Ort: NF
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.05.2004 11:50
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Danke Saucer!
Das Hilft doch schon mal ein wenig weiter!
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Knalltüte

Dabei seit: 27.04.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 27.05.2004 12:08
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Also erst einmal pinkelt sich der Chef von Deinem Kumpel selbst ans Bein. Er ist derjenige der Vertragsbruch begeht wenn er seinem Azubi das Wissen nicht vermitteln kann!!

Der einzige Grund warum ein Azubi wegen schlechter Leistung abgemahnt werden kann ist, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann das der Azubi die Schule/Arbeit schwänzt und daraufhin schlechte Leistung erbringt.

Im allgemeinen lässt sich sagen das eine Abmahnung bei einem Azubi nur dann erfolgen kann wenn sich dieser grob fahrlässig verhält. Das kann z.B. klauen sein, oder mutwillige Beschädigung oder Nutzung von Arbeitsgeräten. Das beste kommt noch. Nehmen wir mal an ein Azubi hätte etwas geklaut, der Chef muss sofort nachdem er das weiß reagieren, nach 2 Wochen wäre es nicht mehr gültig. Dann muss er es dem Azubi erst einmal nachweisen können und zudem muss er in einer Abmahnung erwähnen wann, wo, was, wie geklaut wurde. Wenn diese Angaben nicht exakt gegeben sind ist eine Abmahnung trotz Unterschrift des Azubis nicht rechtskräftig – da Mangel an Beweisen!
Jo!
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